Ich halte mich an die Praxis, den Originaltext in Dunkelrot und Times zu halten, meinen Kommentar hingegen in Schwarz und Arial.
Gender Lecture mit Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer, L.L.M.
Die Zukunft des Familienrechts
Am 22. Mai 2006 hielt Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer, LL.M. im Rahmen der Gender Lectures des GenderKompetenzZentrums an der Humboldt-Universität zu Berlin einen Vortrag zum Thema: „Die Zukunft des Familienrechts“. Ausgehend von der jüngsten Rechtsentwicklung namentlich in angloamerikanischen Staaten zeigte der Vortrag auf, wie die Grundstrukturen eines modernen Familienrechts aussehen könnten und müssten. Die künftige Aufgabe des Familienrechts sieht Prof. Dr. Schwenzer einerseits darin, Individuen in selbstverantwortlicher Gestaltung ihres Lebens nicht zu behindern, und andererseits darin, Verantwortung für eigenes Verhalten einzufordern.
Prof. Dr. Schwenzer gliederte ihren Vortrag über die Zukunft des Familienrechts in drei Teile.
Einleitend stellte sie kurz die Ausgangslage sowie die historische Entwicklung der Ehe und Familie in Deutschland dar und machte auf den grundlegenden Wertewandel in diesen Bereichen aufmerksam. Dazu zählte sie v.a. die Säkularisierung und die Emanzipation, die dazu führte, dass sowohl Frauen als auch Kinder mehr als Subjekt mit eigenen Rechten und eigenem Willen gesehen werden. Prof. Dr. Schwenzer erwähnte in diesem Zusammenhang auch entscheidende Reformen des Familienrechts, wie z.B. die Scheidungsrechtsrevisionen der 60er und 70er Jahre und die Einführung von Partizipationsrechten von Kindern, etwa im Rahmen von Kindesanhörungen in den 90er Jahren. Ihren Überblick über die Entwicklung schloss sie mit einem Hinweis darauf, dass sich das deutsche Familienrecht über weite Strecken auch heute noch am Leitbild der bürgerlichen Kleinfamilie, der auf Ehe und Blutsverwandtschaft gegründeten Normalfamilie von Vater, Mutter und Kind orientiert.
Im zweiten Teil ihres Vortrags ging Prof. Dr. Schwenzer auf die Aufgaben eines modernen Familienrechts ein, das ihrer Meinung nach der heutigen Situation und den aktuellen Entwicklungen angepasst werden muss. Zu den Anforderungen, die ein modernes Familienrecht zu erfüllen hätte, zählt sie die Nichteinmischung des Staats in Zusammenleben und Wahl der Lebensform, die Einforderung von Verantwortung für eigenes Verhalten und zwar auch für Partnerschaften, die nicht durch die Ehe formalisiert wurden, sowie die Ausrichtung am Kindeswohl.
Den Schwerpunkt legte Prof. Dr. Schwenzer auf den dritten Teil des Vortrags, in dem sie die Grundlinien eines modernen Familienrechts skizzierte, die sie im Rahmen eines „Model Family Code“ zusammengetragen hat. Diese Grundlinien beziehen sich zum einen auf Partnerschaften, zum anderen auf das Kindschaftsrecht.
Das Rechtsinstitut der Ehe erachtet Prof. Dr. Schwenzer vor allem auf Grund der symbolischen Bedeutung auch weiterhin für wichtig, es sollte jedoch unabhängig der sexuellen Orientierung für alle geöffnet werden.
Ehehindernisse möchte sie nur im Hinblick auf Altersgrenzen und bei direkter Verwandtschaft aufrechterhalten.
Als einzige ehespezifische Rechtsfolge soll die Möglichkeit bestehen, einen gemeinsamen Familiennamen festzulegen.
Die weiteren Rechtsfolgen werden bei der Ehe auch weiterhin an die Willenserklärung geknüpft, sie können aber auch bei anderen Lebensformen unter bestimmten Bedingungen entstehen.
Rechtsfolgen würden sich dann an das Bestehen einer Partnerschaft anschließen, wenn die Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren besteht, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder wenn von einem Beteiligten besonders große Beiträge für die Gemeinschaft geleistet wurden.
Was bedeutet ein Rechtsinstitut, dessen einzige Rechtsfolge die Möglichkeit ist, einen gemeinsamen Familiennamen festzulegen? Ein Institut, bei dem für die, ja sagen wir, Vertragsparteien keine weiteren Pflichten entstehen, es sei denn, sie wären privatrechtlich vereinbart. Nun, ein solches Rechtsinstitut ist nichts wert, aber halt, dann wird sichtbar, dass da doch an Rechtsfolgen gedacht wird, nämlich, wenn die Gemeinschaft mehr als drei Jahre bestet, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder wenn von einem Beteiligten besonders große Beiträge für die Gemeinschaft geleistet wurden.
An wen hier gedacht wird, wenn es um die besonders großen Beiträge für die Gemeinschaft geht, das wird im weiteren Verlauf des Textes klarer.
Zum Thema Scheidung äußerte sich Prof. Dr. Schwenzer folgendermaßen: Bei einer zweiseitigen Scheidung sollte eine obligatorische Trennungsfrist wegfallen, bei gemeinsamen Kindern sollte eventuell eine Überlegungsfrist vorgesehen werden. Eine solche Überlegungsfrist hält sie auch bei einer einseitigen Scheidung für sinnvoll.
Eine vom Zivilstandesamt durchgeführte Registerscheidung sollte nur unter bestimmten Bedingungen (bei Einigung, wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt, wenn die Ehe weniger als 10 Jahre dauerte) möglich sein.
Prof. Dr. Schwenzer kritisiert die große Diskrepanz hinsichtlich der finanziellen Folgen zwischen der Auflösung einer Ehe und der Auflösung von nicht-ehelichen Gemeinschaften.
Sie schlägt vor, die Regelungen des Güterrechts bzw. der Zugewinngemeinschaft, des Versorgungsausgleichs und des Unterhaltsrechts zu Gunsten eines einheitlichen finanziellen Versorgungsausgleiches aufzugeben. Dieser soll für alle Formen der Gemeinschaft gelten und dazu dienen, Vor- und Nachteile, die während einer Gemeinschaft entstanden sind, auszugleichen.
Prof. Dr. Schwenzer nennt als Beispiel, dass derjenige, der seine persönliche Karriere für die gemeinsame Haus- und Familienarbeit aufgibt, im Falle einer Trennung vom anderen einen (finanziellen) Ausgleich erhält.
Bei diesem finanziellen Ausgleich und der spezifischen Aufteilung der Güter räumt Prof. Dr. Schwenzers Konzept dem Gericht ein großes Ermessen ein. Ein zeitnah zur Trennung vollzogener, einmaliger Ausgleich soll vor allem langfristige periodische Leistungen von einem Partner an den anderen verhindern.
So, nun kommen wir der Sache näher. Die Autorin möchte die Möglichkeit, den Güterstand in der Ehe frei zu regeln, aufgeben und zwangsweise die Zugewinngemeinschaft festschreiben, wobei sie dann den Gerichten ein großes Ermessen zugestehen will. Und worum es wirklich geht, kommt in der Passage zum Ausdruck: " dass derjenige, der seine persönliche Karriere für die gemeinsame Haus- und Familienarbeit aufgibt, im Falle einer Trennung vom anderen einen (finanziellen) Ausgleich erhält."
Das ist interessant! Da soll die Frau, die ihre Karriere als Tippse oder Arzthelferin zugunsten der Familienarbeit aufgegeben hat, einen Ausgleich von dem Jungunternehmer oder selbständigen Arzt bekommen, einen Ausgleich, den ein Gericht in beliebiger Höhe festsetzen kann. Und dieser Ausgleich hat sofort zu erfolgen, denn es sollen ja langfristigee periodische Leistungen verhindert werden. Da wird dann mancher seinem Privatbankrott ins Auge sehen müssen.
Bei mehr als 10 Jahren Partnerschaft möchte Prof. Dr. Schwenzer diese Form des Versorgungsausgleichs durch die Möglichkeit einer kurzfristigen „nachpartnerschaftlichen Solidarität“ ergänzen, um eine Anpassung an die neue Lebenssituation zu erleichtern.
Nachpartnerschaftliche Solidarität, ein schöner Begriff.
In Bezug auf ein modernes Kindschaftsrecht erwähnt sie, dass moderne Fortpflanzungsmethoden beachtet werden müssen und dass verstärkt auf eine Gleichberechtigung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder geachtet werden muss.
Festhalten möchte sie an der Regelung, dass die Geburtsmutter rechtliche Elter des Kindes ist.
Mütter behalten die rechtliche Elternschaft, auf biologischer Rechtsgrundlage.
Wegfallen soll jedoch die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter.
Väter verlieren die rechtliche Elternschaft.
In ihrem „Model Family Code“ führt Prof. Dr. Schwenzer im Kindschaftsrecht einen neuen Aspekt ein, und zwar den der intentionalen Elternschaft.
Dabei ist Elter die Person, die mit Zustimmung der Geburtsmutter eine intentionale Elternschaft übernimmt.
Väter sind also künftig darauf angewiesen, dass ihnen die Geburtsmutter erlaubt, eine intentionale Elternschaft zu übernehmen.
Somit ist der Anknüpfungspunkt für Elternschaft der Wille, Elter zu werden.
Aber nur für Väter, die Mutter wird qua Naturrecht Elter.
Die Möglichkeit einer Anfechtung der intentionalen Elternschaft durch den genetischen Vater soll in den ersten sechs Monaten sowie im Falle eines Irrtums bestehen.
Und wenn er es erst später erfährt? Und welche Folgen hat die Anfechtung?
Adoptionen möchte sie vom Status der Ehe abkoppeln und dadurch erleichtern und für alle möglich machen. Die Stiefkindadoption soll hingegen abgeschafft und eine Adoptionsaufhebung erschwert werden.
Im Rahmen eines modernen Familienrechts führt Prof. Dr. Schwenzer die „elterliche Verantwortung“ als neuen Begriff ein. Dieser soll die Pflichten der Eltern stärker betonen und Begriffe wie „Gewalt“ und „Sorge“ ablösen.
Elterliche Verantwortung ist an rechtliche Elternschaft gekoppelt – tritt somit also auch bei intentionaler Elternschaft ein. Die Möglichkeit einer elterlichen Verantwortung sollte laut Prof. Dr. Schwenzer auch für Dritte, insbesondere bei Patchworkfamilien, gegeben sein.
Was Juristen niemals begreifen werden, dass ihr ganzes Rechtssystem nichts sind als staubige Tinte auf vergilbtem Papier. So läuft das nicht. So wird das nichts. Elternliche Liebe beruht nicht auf Paragraphen, sondern auf Blut und Boden.
Kindesunterhalt wird im modernen Familienrecht, wie sie es sich vorstellt, für die Dauer der Ausbildung und in etwa bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt.
Eine rechtliche Elternschaft ist immer auch mit Kindesunterhalt gekoppelt.
Abschließend fasst Prof. Dr. Schwenzer noch einmal die wichtigsten Aspekte ihres „Model Family Codes“ zusammen:
Sie fordert Verantwortung für tatsächlich Gelebtes und leugnet Tatsächliches.
Und ob ihre Konstrukte dem Kindeswohl dienen, da wage ich aber zu zweifeln. Nun vielleicht unter einem Aspekt, dass nämlich keine Kinder mehr gezeugt werden. So dumm kann kein Mann sein, dass er unter den von dieser Autorin geschilderten Umständen noch bereit ist, Kinder zu zeugen.
Hauptkonsequenzen ihres Konzepts sieht Prof. Dr. Schwenzer bei Auflösungen von Beziehungen/Gemeinschaften, in der intentionalen Elternschaft und in der Zuschreibung elterlicher Verantwortung.
An den Vortrag von Prof. Dr. Schwenzer schloss sich eine angeregte Diskussion über das vorgestellte Konzept eines modernen Familienrechts an. Prof. Dr. Schwenzers „Model Family Code“ wurde als visionär und innovativ empfunden. Im Laufe der Debatte wurde deutlich, dass eine Gesetzesfolgenabschätzung für dieses Modell, auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete, von großem Interesse wäre. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein größeres Ermessen der Richter beim finanziellen Ausgleich eine höhere Gender-Kompetenz derselben erfordert.
Zu Diskussionen Anlass gab die Anknüpfung von Rechtsfolgen an das bloße Zusammenleben zweier Personen, was jedoch laut der Referentin mit der Vertragsfreiheit vereinbar ist, da von konkludenten Willenserklärungen ausgegangen werden kann.
Auch so ein Punkt: Sie will die Ehe letztendlich abschaffen, aber dann aus dem Zusammenleben zweier Personen eine rechtliche Ehe machen. Denn alles was sie schildert, sind normalerweise Rechtsfolgen einer Ehe, wie wir sie kennen. Sie will also Menschen zwangsverheiraten. Außerdem favorisiert sie durch ihre rechtlichen Konstrukte die Hausfrauenehe, denn alles was sie vorträgt, dient letztlich nur dem Schutz dessen, der sogenannte Familienarbeit leistet.
Prof. Dr. Schwenzer verdeutlichte während der Diskussion noch einmal, dass die Rechtsfolgen einer Partnerschaft nicht auf Grund einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft (auf letztere wird in ihrem Modell vollkommen verzichtet) entstehen, sondern auf Grund von Kriterien wie Dauer, gemeinsame Kinder und besonderen Beiträgen eines Beteiligten.
Prof. Dr. Schwenzer gliederte ihren Vortrag über die Zukunft des Familienrechts in drei Teile.
Einleitend stellte sie kurz die Ausgangslage sowie die historische Entwicklung der Ehe und Familie in Deutschland dar und machte auf den grundlegenden Wertewandel in diesen Bereichen aufmerksam. Dazu zählte sie v.a. die Säkularisierung und die Emanzipation, die dazu führte, dass sowohl Frauen als auch Kinder mehr als Subjekt mit eigenen Rechten und eigenem Willen gesehen werden. Prof. Dr. Schwenzer erwähnte in diesem Zusammenhang auch entscheidende Reformen des Familienrechts, wie z.B. die Scheidungsrechtsrevisionen der 60er und 70er Jahre und die Einführung von Partizipationsrechten von Kindern, etwa im Rahmen von Kindesanhörungen in den 90er Jahren. Ihren Überblick über die Entwicklung schloss sie mit einem Hinweis darauf, dass sich das deutsche Familienrecht über weite Strecken auch heute noch am Leitbild der bürgerlichen Kleinfamilie, der auf Ehe und Blutsverwandtschaft gegründeten Normalfamilie von Vater, Mutter und Kind orientiert.
Im zweiten Teil ihres Vortrags ging Prof. Dr. Schwenzer auf die Aufgaben eines modernen Familienrechts ein, das ihrer Meinung nach der heutigen Situation und den aktuellen Entwicklungen angepasst werden muss. Zu den Anforderungen, die ein modernes Familienrecht zu erfüllen hätte, zählt sie die Nichteinmischung des Staats in Zusammenleben und Wahl der Lebensform, die Einforderung von Verantwortung für eigenes Verhalten und zwar auch für Partnerschaften, die nicht durch die Ehe formalisiert wurden, sowie die Ausrichtung am Kindeswohl.
Den Schwerpunkt legte Prof. Dr. Schwenzer auf den dritten Teil des Vortrags, in dem sie die Grundlinien eines modernen Familienrechts skizzierte, die sie im Rahmen eines „Model Family Code“ zusammengetragen hat. Diese Grundlinien beziehen sich zum einen auf Partnerschaften, zum anderen auf das Kindschaftsrecht.
Das Rechtsinstitut der Ehe erachtet Prof. Dr. Schwenzer vor allem auf Grund der symbolischen Bedeutung auch weiterhin für wichtig, es sollte jedoch unabhängig der sexuellen Orientierung für alle geöffnet werden.
Ehehindernisse möchte sie nur im Hinblick auf Altersgrenzen und bei direkter Verwandtschaft aufrechterhalten.
Als einzige ehespezifische Rechtsfolge soll die Möglichkeit bestehen, einen gemeinsamen Familiennamen festzulegen.
Die weiteren Rechtsfolgen werden bei der Ehe auch weiterhin an die Willenserklärung geknüpft, sie können aber auch bei anderen Lebensformen unter bestimmten Bedingungen entstehen.
Rechtsfolgen würden sich dann an das Bestehen einer Partnerschaft anschließen, wenn die Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren besteht, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder wenn von einem Beteiligten besonders große Beiträge für die Gemeinschaft geleistet wurden.
Was bedeutet ein Rechtsinstitut, dessen einzige Rechtsfolge die Möglichkeit ist, einen gemeinsamen Familiennamen festzulegen? Ein Institut, bei dem für die, ja sagen wir, Vertragsparteien keine weiteren Pflichten entstehen, es sei denn, sie wären privatrechtlich vereinbart. Nun, ein solches Rechtsinstitut ist nichts wert, aber halt, dann wird sichtbar, dass da doch an Rechtsfolgen gedacht wird, nämlich, wenn die Gemeinschaft mehr als drei Jahre bestet, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder wenn von einem Beteiligten besonders große Beiträge für die Gemeinschaft geleistet wurden.
An wen hier gedacht wird, wenn es um die besonders großen Beiträge für die Gemeinschaft geht, das wird im weiteren Verlauf des Textes klarer.
Zum Thema Scheidung äußerte sich Prof. Dr. Schwenzer folgendermaßen: Bei einer zweiseitigen Scheidung sollte eine obligatorische Trennungsfrist wegfallen, bei gemeinsamen Kindern sollte eventuell eine Überlegungsfrist vorgesehen werden. Eine solche Überlegungsfrist hält sie auch bei einer einseitigen Scheidung für sinnvoll.
Eine vom Zivilstandesamt durchgeführte Registerscheidung sollte nur unter bestimmten Bedingungen (bei Einigung, wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt, wenn die Ehe weniger als 10 Jahre dauerte) möglich sein.
Prof. Dr. Schwenzer kritisiert die große Diskrepanz hinsichtlich der finanziellen Folgen zwischen der Auflösung einer Ehe und der Auflösung von nicht-ehelichen Gemeinschaften.
Sie schlägt vor, die Regelungen des Güterrechts bzw. der Zugewinngemeinschaft, des Versorgungsausgleichs und des Unterhaltsrechts zu Gunsten eines einheitlichen finanziellen Versorgungsausgleiches aufzugeben. Dieser soll für alle Formen der Gemeinschaft gelten und dazu dienen, Vor- und Nachteile, die während einer Gemeinschaft entstanden sind, auszugleichen.
Prof. Dr. Schwenzer nennt als Beispiel, dass derjenige, der seine persönliche Karriere für die gemeinsame Haus- und Familienarbeit aufgibt, im Falle einer Trennung vom anderen einen (finanziellen) Ausgleich erhält.
Bei diesem finanziellen Ausgleich und der spezifischen Aufteilung der Güter räumt Prof. Dr. Schwenzers Konzept dem Gericht ein großes Ermessen ein. Ein zeitnah zur Trennung vollzogener, einmaliger Ausgleich soll vor allem langfristige periodische Leistungen von einem Partner an den anderen verhindern.
So, nun kommen wir der Sache näher. Die Autorin möchte die Möglichkeit, den Güterstand in der Ehe frei zu regeln, aufgeben und zwangsweise die Zugewinngemeinschaft festschreiben, wobei sie dann den Gerichten ein großes Ermessen zugestehen will. Und worum es wirklich geht, kommt in der Passage zum Ausdruck: " dass derjenige, der seine persönliche Karriere für die gemeinsame Haus- und Familienarbeit aufgibt, im Falle einer Trennung vom anderen einen (finanziellen) Ausgleich erhält."
Das ist interessant! Da soll die Frau, die ihre Karriere als Tippse oder Arzthelferin zugunsten der Familienarbeit aufgegeben hat, einen Ausgleich von dem Jungunternehmer oder selbständigen Arzt bekommen, einen Ausgleich, den ein Gericht in beliebiger Höhe festsetzen kann. Und dieser Ausgleich hat sofort zu erfolgen, denn es sollen ja langfristigee periodische Leistungen verhindert werden. Da wird dann mancher seinem Privatbankrott ins Auge sehen müssen.
Bei mehr als 10 Jahren Partnerschaft möchte Prof. Dr. Schwenzer diese Form des Versorgungsausgleichs durch die Möglichkeit einer kurzfristigen „nachpartnerschaftlichen Solidarität“ ergänzen, um eine Anpassung an die neue Lebenssituation zu erleichtern.
Nachpartnerschaftliche Solidarität, ein schöner Begriff.
In Bezug auf ein modernes Kindschaftsrecht erwähnt sie, dass moderne Fortpflanzungsmethoden beachtet werden müssen und dass verstärkt auf eine Gleichberechtigung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder geachtet werden muss.
Festhalten möchte sie an der Regelung, dass die Geburtsmutter rechtliche Elter des Kindes ist.
Mütter behalten die rechtliche Elternschaft, auf biologischer Rechtsgrundlage.
Wegfallen soll jedoch die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter.
Väter verlieren die rechtliche Elternschaft.
In ihrem „Model Family Code“ führt Prof. Dr. Schwenzer im Kindschaftsrecht einen neuen Aspekt ein, und zwar den der intentionalen Elternschaft.
Dabei ist Elter die Person, die mit Zustimmung der Geburtsmutter eine intentionale Elternschaft übernimmt.
Väter sind also künftig darauf angewiesen, dass ihnen die Geburtsmutter erlaubt, eine intentionale Elternschaft zu übernehmen.
Somit ist der Anknüpfungspunkt für Elternschaft der Wille, Elter zu werden.
Aber nur für Väter, die Mutter wird qua Naturrecht Elter.
Die Möglichkeit einer Anfechtung der intentionalen Elternschaft durch den genetischen Vater soll in den ersten sechs Monaten sowie im Falle eines Irrtums bestehen.
Und wenn er es erst später erfährt? Und welche Folgen hat die Anfechtung?
Adoptionen möchte sie vom Status der Ehe abkoppeln und dadurch erleichtern und für alle möglich machen. Die Stiefkindadoption soll hingegen abgeschafft und eine Adoptionsaufhebung erschwert werden.
Im Rahmen eines modernen Familienrechts führt Prof. Dr. Schwenzer die „elterliche Verantwortung“ als neuen Begriff ein. Dieser soll die Pflichten der Eltern stärker betonen und Begriffe wie „Gewalt“ und „Sorge“ ablösen.
Elterliche Verantwortung ist an rechtliche Elternschaft gekoppelt – tritt somit also auch bei intentionaler Elternschaft ein. Die Möglichkeit einer elterlichen Verantwortung sollte laut Prof. Dr. Schwenzer auch für Dritte, insbesondere bei Patchworkfamilien, gegeben sein.
Was Juristen niemals begreifen werden, dass ihr ganzes Rechtssystem nichts sind als staubige Tinte auf vergilbtem Papier. So läuft das nicht. So wird das nichts. Elternliche Liebe beruht nicht auf Paragraphen, sondern auf Blut und Boden.
Kindesunterhalt wird im modernen Familienrecht, wie sie es sich vorstellt, für die Dauer der Ausbildung und in etwa bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt.
Eine rechtliche Elternschaft ist immer auch mit Kindesunterhalt gekoppelt.
Abschließend fasst Prof. Dr. Schwenzer noch einmal die wichtigsten Aspekte ihres „Model Family Codes“ zusammen:
- Nichteinmischung des Staates in selbstverantwortliche Lebensgestaltung
- Einforderung von Verantwortung für tatsächlich Gelebtes
- Orientierung am Kindeswohl
Sie fordert Verantwortung für tatsächlich Gelebtes und leugnet Tatsächliches.
Und ob ihre Konstrukte dem Kindeswohl dienen, da wage ich aber zu zweifeln. Nun vielleicht unter einem Aspekt, dass nämlich keine Kinder mehr gezeugt werden. So dumm kann kein Mann sein, dass er unter den von dieser Autorin geschilderten Umständen noch bereit ist, Kinder zu zeugen.
Hauptkonsequenzen ihres Konzepts sieht Prof. Dr. Schwenzer bei Auflösungen von Beziehungen/Gemeinschaften, in der intentionalen Elternschaft und in der Zuschreibung elterlicher Verantwortung.
An den Vortrag von Prof. Dr. Schwenzer schloss sich eine angeregte Diskussion über das vorgestellte Konzept eines modernen Familienrechts an. Prof. Dr. Schwenzers „Model Family Code“ wurde als visionär und innovativ empfunden. Im Laufe der Debatte wurde deutlich, dass eine Gesetzesfolgenabschätzung für dieses Modell, auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete, von großem Interesse wäre. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein größeres Ermessen der Richter beim finanziellen Ausgleich eine höhere Gender-Kompetenz derselben erfordert.
Zu Diskussionen Anlass gab die Anknüpfung von Rechtsfolgen an das bloße Zusammenleben zweier Personen, was jedoch laut der Referentin mit der Vertragsfreiheit vereinbar ist, da von konkludenten Willenserklärungen ausgegangen werden kann.
Auch so ein Punkt: Sie will die Ehe letztendlich abschaffen, aber dann aus dem Zusammenleben zweier Personen eine rechtliche Ehe machen. Denn alles was sie schildert, sind normalerweise Rechtsfolgen einer Ehe, wie wir sie kennen. Sie will also Menschen zwangsverheiraten. Außerdem favorisiert sie durch ihre rechtlichen Konstrukte die Hausfrauenehe, denn alles was sie vorträgt, dient letztlich nur dem Schutz dessen, der sogenannte Familienarbeit leistet.
Prof. Dr. Schwenzer verdeutlichte während der Diskussion noch einmal, dass die Rechtsfolgen einer Partnerschaft nicht auf Grund einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft (auf letztere wird in ihrem Modell vollkommen verzichtet) entstehen, sondern auf Grund von Kriterien wie Dauer, gemeinsame Kinder und besonderen Beiträgen eines Beteiligten.
Zur Vortragenden:
Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer, LL.M. ist seit 1989 ordentliche Professorin für Privatrecht an der Universität Basel.
Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer studierte von 1970 bis 1975 an den Universitäten Tübingen, Genf und Freiburg im Breisgau Rechtswissenschaft. Ihr Studium an der Law School der University of California, Berkeley, USA schloss sie 1975/76 mit dem Master of Laws (LL.M.) ab. 1978 promovierte Schwenzer zum Dr. iur. an der Universität Freiburg i.Br. und wurde dafür mit dem Herrnstadt-Preis ausgezeichnet. Von 1977 bis 1987 arbeitete Schwenzer am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Universität Freiburg i.Br.
1987 wurde sie durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg i.Br. für die Fächer Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung habilitiert und noch im gleichen Jahr an der Universität Mainz zur Professorin für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung ernannt.
Prof. Schwenzer ist Mitglied zahlreicher nationaler und internationaler Expertengremien im Bereich ihrer Forschungsgebiete Obligationenrecht, Familienrecht, Rechtsvergleichung und CISG (UN-Kaufrecht). So ist sie seit 2000 Mitglied der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, seit 2000 Mitglied der International Academy of Comparative Law seit 2001 Mitglied der Expert Group of the Commission on European Family Law, seit 2003 Gründungsmitglied und Präsidentin des Centrums für Familienwissenschaften und seit 2003 Mitglied des International Sales Convention Advisory Council (CISG-AC)
Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer studierte von 1970 bis 1975 an den Universitäten Tübingen, Genf und Freiburg im Breisgau Rechtswissenschaft. Ihr Studium an der Law School der University of California, Berkeley, USA schloss sie 1975/76 mit dem Master of Laws (LL.M.) ab. 1978 promovierte Schwenzer zum Dr. iur. an der Universität Freiburg i.Br. und wurde dafür mit dem Herrnstadt-Preis ausgezeichnet. Von 1977 bis 1987 arbeitete Schwenzer am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Universität Freiburg i.Br.
1987 wurde sie durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg i.Br. für die Fächer Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung habilitiert und noch im gleichen Jahr an der Universität Mainz zur Professorin für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung ernannt.
Prof. Schwenzer ist Mitglied zahlreicher nationaler und internationaler Expertengremien im Bereich ihrer Forschungsgebiete Obligationenrecht, Familienrecht, Rechtsvergleichung und CISG (UN-Kaufrecht). So ist sie seit 2000 Mitglied der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, seit 2000 Mitglied der International Academy of Comparative Law seit 2001 Mitglied der Expert Group of the Commission on European Family Law, seit 2003 Gründungsmitglied und Präsidentin des Centrums für Familienwissenschaften und seit 2003 Mitglied des International Sales Convention Advisory Council (CISG-AC)
Sie ist Autorin einer Vielzahl von Publikationen im Bereich ihrer Forschungsgebiete.
Auswahl von Publikationen im Bereich des Familienrechts:
- Vom Status zur Realbeziehung – Familienrecht im Wandel –, Baden-Baden 1987, 305 S. (zugleich Habilitationsschrift Freiburg i.Br. 1986/87).
- Empfiehlt es sich, das Kindschaftsrecht neu zu regeln?, Gutachten A für den 59. Deutschen Juristentag – Hannover 1992 –, München 1992, 112 S.
- Hrsg.: Die Praxis des Familienrechts FamPra.ch (gemeinsam mit Andrea Büchler; ab 2000).
- Methodological Aspects of Harmonisation of Family Law, in: Die Praxis des Familienrechts 2003, S. 318-332, zugleich in: Boele-Woelki (Hrsg.), Perspectives for the Unification and Harmonisation of Family Law in Europe, Antwerp/Oxford/New York 2003, S. 143-158.
- Towards a New Academic Discipline of Family Sciences, in: International Law Forum 2005, S. 178-186 (gemeinsam mit Sabine Aeschlimann).
- Model Family Code, in Bearbeitung.
Gott bewahre mich davor, in die Hände solch schrecklicher Juristinnen zu fallen. Ich frage mich, ob diese Frau a) verheiratet ist und b) einene Kinder hat und darunter c) Söhne.
Das würde ich ihr von Herzen gönnen, dass die Kindsmutter einer ihrer Söhne die Zustimmung zur intentionalen Elternschaft dieses Sohnes verweigert, was die Frau Professorin dann um ihren Enkel brächt.
Ganz nett fände ich auch, wenn der andere Sohn aus lauter Liebe die intentionale Elternschaft für ein fremdes Kind seiner Freundin übernommen hat, wie stark dann wohl die großelterlichen Gefühle diesem Kind gegenüber wären.
Der Alte Fritz hat einmal gesagt, dass Juristen Talare tragen müssen, damit man die Gauner schon von weitem erkennen kann. Dem ist nichts hinzuzufügen.
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